Allgemeine Geschäftsbedingungen T&M Abbruchtechnik
I. Ausschließliche Geltung dieser AGB gegenüber Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Im folgenden AGB) gelten
ausschließlich gegenüber bei Vertragsschluß in Ausübung einer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen
und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber solchen Bestellern gelten unsere
AGB ausnahmslos für alle unsere Angebote, Abschlüsse und Lieferungen.
2. Die AGB des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang
nicht einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen
zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers
ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw.
ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.

II. Vertragsabschluß und Preise

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw.
das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bestehen
bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen
unverzüglich zurückzusenden.
2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem
Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die
Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen Frist schriftlich bestätigen oder die
Lieferung ausgeführt haben.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für
Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die
gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die
Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes werden daher
zusätzlich berechnet.
5. Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen
des Herstellers. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Liefergegenstand
vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als
4 Monate nach dem Vertragsschluß ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem
Vertragsschluß unter Lieferung unser Einkaufspreis bzw. der Preis des Herstellers
ändert. Die Kaufpreiserhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises
nicht übersteigen.
6. Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte
Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
7. Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche
Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN Normen
dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine
Garantie dar.

III. Zahlung, Zahlungsverzögerung und Kreditauskunft

1. Zahlungen haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur gewährt,
wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.
2. Haben wir mit dem Besteller Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld
einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn
a) der Besteller mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder
teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer
Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5% des
Teilzahlungspreises beträgt, und
b) wir dem Besteller erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen
Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist
die gesamte Restschuld verlangen. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der
Besteller seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet ist.
3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluß
Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.
4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs und Diskontspesen – stets nur
erfüllungshalber angenommen.
5. Verzugszinsen werden gemäß §288 Abs.2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz berechnet.
6. Der Besteller ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar
bei der Übergabe zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und
Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
2. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

V. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben.
2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und
kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller.
3. Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer
unverbindlichen Lieferfrist können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw.
der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. §286 Abs.1 BGB) gesetzt werden.
4. Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehender und außerhalb unseres
Einflußbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender
Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die
Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
5. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§280
Abs.1,2 BGB i.V.m. §286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% des
vereinbarten (Netto-)Kaufpreises beschränkt.
Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der
Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung
(§280 Abs.1,3 BGB i.V.m. §281 BGB) verlangen.

VI. Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des
Herstellungswerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch wenn der
Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird. Auf Wunsch des
Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden versichert.
2. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn
sich der Versand des Liefergegenstands infolge nicht von uns zu vertretender Umstände
verzögert. Auf Wunsch des Bestellers wird der Liefergegenstand von uns gegen
Schäden versichert. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Wir sind verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des
Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Abschnitt X dieser AGB, angelieferte
Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

VII. Abnahme

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns
schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im
Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen.
2. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10% des vereinbarten
(Netto-)Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir
einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden
nachweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der
gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
bestehen für alle unseren sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen.
2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im
Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen
verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§947,948
BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des
Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und
die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird.
Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im
Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände
verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der
Vorbehaltsware (§947,948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der
durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unsererVorbehaltsware zum Wert der voher im Vorbehaltseigentum oder
Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.
3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und
Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte
aus den Versicherungsverträgen zustehen.
4. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignun, Vermietung oder
anderweitige, unsere Sicherung beinträchtigende Überlasseung oder Veränderung des
Kaufgegenstandes zulässig
5. Veräußert oder vermietet der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung den in
unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus
zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der
Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere
Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.
6. Bei Zugriffen von dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in
unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu
benachrichten und den dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller
sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung
unserer Ware erforderlich sind.
7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in
unserem Eigentum stehenden Liefergegenstands zu verlangen. Gegenüber unserem
Herausgabeverlangen kann sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb
von 2 Wochen seit unserem Herausgabeverlangen an uns heraus, sind wir berechtigt,
unseren Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an dass hierbei
unsere Handlung auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an unserem
Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht
darstellen.Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts an dem Liefergegenstand
sowie dessen Rücknahme durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Wir können den vom Besteller zurückverlangten oder von uns zurückgeholten
Liefergegenstand 2 Wochen nach Anordnung gegenüber dem Besteller durch
freihändigen Verkauf verwerten. Der Verwertungserlös wird von uns auf den
vereinbarten Preis angerechnet. Wir verpflichten uns, den von uns zurückverlangten
Liefergegenstand bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten hat der Besteller zu
tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Zurückholung des Liefergegenstands. Die
Verwertungskosten betragen 15% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir höhere Verwertungskosten nachweisen oder der Besteller
nachweist, dass die Verwertungskosten geringer waren.
8. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich –
abgesehen von Notfällen – von uns oder von einer für die Betreuung des
Liefergegenstands vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
9. Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet,
soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer
Forderungen nicht vorübergehend um mehr als 20% übersteigt. Bei Auswahl der von uns
freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers
Rücksicht nehmen.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dem Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein
Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Besteller
diese schriftliche Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass
es sich um ein Mangel handelt, der bei Untersuchungen nicht erkennbar war.
2. Zeigt sich später ein Mangel des Liefergegenstands, so muß uns der Besteller diesen
Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen, andernfalls gilt der
Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

X. Sachmangel

1. Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen ist jegliche Sachmangelhaftung und
damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt X Ziff.1 Satz 1
dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig
verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes
übernommen haben.
2. Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen gilt folgendes:
a) die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels des Liefergegenstands –
gleich aus welchen Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab dessen Ablieferung. Dies
gilt nicht bei groben Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit. Abschnitt X. Ziff. 2 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung,
wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstands übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
b) Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorhandenen Sachmangels des Liefergegenstands sind – sofern wir
nicht den Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
des Liefergegenstands übernommen haben – auf Nacherfüllung (§439 BGB) beschränkt.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller nach seiner Wahl zur Minderung
des Kaufpreises des Liefergegenstands oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter
außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie
zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands. Dies gilt insbesondere, wenn der
Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen
Wartungsintervalle nicht einhält.
4. Der Besteller ist mit den Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn –
abgesehen von Notfällen – eine andere Person als wir eine Reperatur, Veränderung oder
Ersatz einzelner Teile an den Liefergegenstand vornimmt.

XI. Haftung

1. Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am
Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Besteller haften wir nur:
- Bei grobem Verschulden
- Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung
wesentlicherr Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluß voraussehbaren
typischen Schadens,
- In den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am
Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird,
- Bei Fehlern von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands,
wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am
Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit des Liefergegenstands.
Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Für nicht durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte und nicht am
Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers gilt Abschnitt XI Ziff. 1
dieser AGB entsprechend.
3. Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in
Abschnitt V dieser AGB abschließend geregelt.
4. Abschnitt XI Ziff. 1 und 2 diese AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche
gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

XII. Mietkauf

1. Mietet der Besteller einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum
Kauf des Mietgegenstands am Ende der Mietzeit unter Anrechnung der von Ihm
gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den uns durch Untergang,
Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstands entsprechenden Schaden
auch ohne Verschulden zu ersetzen. Uns aus dem Untergang, Abhandenkommen oder
der Beschädigung des Mietgegenstand erwachsende Schadensersatzansprüche gegen
Dritte treten wir schon heute an den Besteller ab. Im Falle des Untergangs,
Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstand im Umfang von mindestens
50% seines Zeitwerts ist der Besteller zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags
berechtigt.
2. Wir werden dem Besteller den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln
übergeben. Dagegen hat der Besteller den Mietgegenstand während der Mietzeit in
einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch
verursachten Unterhalts- und Instandhaltungspkosten hat er zu tragen.
3. Im Übrigen finden auf einen Mietkaufvertrag sämtliche Bestimmungen diese AGB
entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die unsere Sachmangel- und
sonstige Haftung betreffende Regelungen dieser AGB.

XIII. Erfüllungort, Gerichtstand, anwendbares Recht uns salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstands ist 56642 Kruft
2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist Kruft,
wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht
4. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt
die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

T&M Abbruchtechnik Inh. Gernot Tomaschäfsky, Januar 2009
 
T&M Abbruchtechnik Inh. Gernot Tomaschäfsky e.K. , Im Lohstück, 56642 Kruft, Telefon: 02652 - 939470, Fax: 02652 - 939471